Vergütung für Mehrdienstleistung
§ 61. (1) Überschreitet der Lehrer durchParagraph 61, (1) Überschreitet der Lehrer durch
Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG,Einrechnung von Nebenleistungen nach Paragraph 9, BLVG,
Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG undEinrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach Paragraph 10, BLVG und
Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach § 12 BLVGEinrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach Paragraph 12, BLVG
tatsächlich das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihm hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung.tatsächlich das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihm hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung.
(2)Absatz 2Die Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung, mit der das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) tatsächlich überschritten wird, 1,73% des Gehaltes des Lehrers. Für die Berechnung dieser Vergütung sind die Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, Dienstalterszulagen und die Dienstzulagen nach § 58 Abs. 4 bis 8, § 59 Abs. 3 bis 12, § 59a Abs. 1 bis 5a, § 60 und § 115 dem Gehalt zuzurechnen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und stehen für diese Monate das Gehalt oder gemäß Satz 2 zuzurechnende Zulagen in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.Die Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung, mit der das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) tatsächlich überschritten wird, 1,73% des Gehaltes des Lehrers. Für die Berechnung dieser Vergütung sind die Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, Dienstalterszulagen und die Dienstzulagen nach Paragraph 58, Absatz 4 bis 8, Paragraph 59, Absatz 3 bis 12, Paragraph 59 a, Absatz eins bis 5a, Paragraph 60 und Paragraph 115, dem Gehalt zuzurechnen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und stehen für diese Monate das Gehalt oder gemäß Satz 2 zuzurechnende Zulagen in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.
(3)Absatz 3Bei Lehrern, für die weder das BLVG noch § 194 des BDG 1979 gilt, ist jede nach Abs. 2 abzugeltende Unterrichtsstunde mit jener Zahl von Unterrichtsstunden einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung anzusetzen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um eins erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergibt.Bei Lehrern, für die weder das BLVG noch Paragraph 194, des BDG 1979 gilt, ist jede nach Absatz 2, abzugeltende Unterrichtsstunde mit jener Zahl von Unterrichtsstunden einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung anzusetzen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um eins erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergibt.
(4)Absatz 4Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 sind Unterrichtsstunden, die vom Lehrer auf Grund der bestehenden Lehrfächerverteilung zu halten gewesen wären, wie tatsächlich gehaltene Unterrichtsstunden zu behandeln,Bei der Anwendung der Absatz eins bis 3 sind Unterrichtsstunden, die vom Lehrer auf Grund der bestehenden Lehrfächerverteilung zu halten gewesen wären, wie tatsächlich gehaltene Unterrichtsstunden zu behandeln,
wenn sie auf einen Feiertag im Sinne des Feiertagsruhegesetzes, BGBl. Nr. 153/1957, oder auf den Allerseelentag oder auf den Festtag des Landespatrons fallen oderwenn sie auf einen Feiertag im Sinne des Feiertagsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1957,, oder auf den Allerseelentag oder auf den Festtag des Landespatrons fallen oder wenn sie wegen der Teilnahme des Lehrers an
einer eintägigen Schulveranstaltung oder an einer eintägigen schulbezogenen Veranstaltung oder
an einer Dienststellenversammlung im Sinne des § 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, entfallen oderan einer Dienststellenversammlung im Sinne des Paragraph 5, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, entfallen oder
wenn sie wegen eines Dienstauftrages entfallen, dessen Erfüllung
weder zu den lehramtlichen Pflichten zählt noch der Fort- oder Weiterbildung oder einer sonstigen Ausbildung dient, und
nicht zu einem anderen Zeitpunkt möglich ist oder
wenn sie wegen einer von der Dienstbehörde genehmigten Teilnahme des Lehrers an
Schulungsveranstaltungen für Personalvertreter oder
gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltungen
mit den im § 25 Abs. 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, angeführten Inhalten entfallen.mit den im Paragraph 25, Absatz 6, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, angeführten Inhalten entfallen.
(5)Absatz 5Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 sind ferner ZeitenBei der Anwendung der Absatz eins bis 3 sind ferner Zeiten
der Aufsichtsführung während der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung sowie
der Vorbereitung von Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung nach der Klausurprüfung
insgesamt bis zum Ausmaß der vor der Klausurprüfung stundenplanmäßig vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden wie tatsächlich gehaltene Unterrichtsstunden zu behandeln.
(6)Absatz 6Eine vom Lehrer auf Grund der Anordnung einer Supplierung tatsächlich erbrachte Unterrichtserteilung, die über das Ausmaß der gemäß der bestehenden Lehrfächerverteilung zu haltenden Unterrichtsstunden hinausgeht, ist auch dann gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen, wenn in der betreffenden Woche die wöchentliche Lehrverpflichtung infolge Erkrankung nicht erfüllt wird und soweit dadurch die wöchentliche Lehrverpflichtung im Falle der Abhaltung der wegen der Erkrankung entfallenen Unterrichtsstunden überschritten worden wäre.Eine vom Lehrer auf Grund der Anordnung einer Supplierung tatsächlich erbrachte Unterrichtserteilung, die über das Ausmaß der gemäß der bestehenden Lehrfächerverteilung zu haltenden Unterrichtsstunden hinausgeht, ist auch dann gemäß Absatz 2, zu berücksichtigen, wenn in der betreffenden Woche die wöchentliche Lehrverpflichtung infolge Erkrankung nicht erfüllt wird und soweit dadurch die wöchentliche Lehrverpflichtung im Falle der Abhaltung der wegen der Erkrankung entfallenen Unterrichtsstunden überschritten worden wäre.
(7)Absatz 7Auf einen Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder nach § 8 BLVG herabgesetzt worden ist oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt, sind die Abs. 1 bis 6 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:Auf einen Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 oder nach Paragraph 8, BLVG herabgesetzt worden ist oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG in Anspruch nimmt, sind die Absatz eins bis 6 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Die herabgesetzte Lehrverpflichtung des Lehrers gilt als wöchentliche Lehrverpflichtung im Sinne des Abs. 1. 2. Für Zeiten, mit denen der Lehrer lediglich das Ausmaß der 1. Die herabgesetzte Lehrverpflichtung des Lehrers gilt als wöchentliche Lehrverpflichtung im Sinne des Absatz eins, 2. Für Zeiten, mit denen der Lehrer lediglich das Ausmaß der
herabgesetzten - und nicht einer vollen - Lehrverpflichtung überschreitet, tritt an die Stelle der im Abs. 2 angeführten Vergütung von 1,73% eine Vergütung von 1,15%. herabgesetzten - und nicht einer vollen - Lehrverpflichtung überschreitet, tritt an die Stelle der im Absatz 2, angeführten Vergütung von 1,73% eine Vergütung von 1,15%.