Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gehaltsgesetz 1956 § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.09.1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Vergütung für Mehrdienstleistung

Paragraph 61, (1) Überschreitet der Lehrer durch

  1. Ziffer eins
    Unterrichtserteilung,
  2. Ziffer 2
    Einrechnung von Nebenleistungen nach Paragraph 9, BLVG,
  3. Ziffer 3
    Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach Paragraph 10, BLVG und
  4. Ziffer 4
    Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach Paragraph 12, BLVG
tatsächlich das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihm hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung.
  1. Absatz 2Die Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung, mit der das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) tatsächlich überschritten wird, 1,73% des Gehaltes des Lehrers. Für die Berechnung dieser Vergütung sind die Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, Dienstalterszulagen und die Dienstzulagen nach Paragraph 58, Absatz 4 bis 8, Paragraph 59, Absatz 3 bis 12, Paragraph 59 a, Absatz eins bis 5a, Paragraph 60 und Paragraph 115, dem Gehalt zuzurechnen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und stehen für diese Monate das Gehalt oder gemäß Satz 2 zuzurechnende Zulagen in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.
  2. Absatz 3Bei Lehrern, für die weder das BLVG noch Paragraph 194, des BDG 1979 gilt, ist jede nach Absatz 2, abzugeltende Unterrichtsstunde mit jener Zahl von Unterrichtsstunden einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung anzusetzen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um eins erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergibt.
  3. Absatz 4Bei der Anwendung der Absatz eins bis 3 sind Unterrichtsstunden, die vom Lehrer auf Grund der bestehenden Lehrfächerverteilung zu halten gewesen wären, wie tatsächlich gehaltene Unterrichtsstunden zu behandeln,
    1. Ziffer eins
      wenn sie auf einen Feiertag im Sinne des Feiertagsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1957,, oder auf den Allerseelentag oder auf den Festtag des Landespatrons fallen oder
    2. Ziffer 2
      wenn sie wegen der Teilnahme des Lehrers an
      1. Litera a
        einer eintägigen Schulveranstaltung oder an einer eintägigen schulbezogenen Veranstaltung oder
      2. Litera b
        an einer Dienststellenversammlung im Sinne des Paragraph 5, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, entfallen oder
    3. Ziffer 3
      wenn sie wegen eines Dienstauftrages entfallen, dessen Erfüllung
      1. Litera a
        weder zu den lehramtlichen Pflichten zählt noch der Fort- oder Weiterbildung oder einer sonstigen Ausbildung dient, und
      2. Litera b
        nicht zu einem anderen Zeitpunkt möglich ist oder
    4. Ziffer 4
      wenn sie wegen einer von der Dienstbehörde genehmigten Teilnahme des Lehrers an
      1. Litera a
        Schulungsveranstaltungen für Personalvertreter oder
      2. Litera b
        gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltungen
      mit den im Paragraph 25, Absatz 6, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, angeführten Inhalten entfallen.
  4. Absatz 5Bei der Anwendung der Absatz eins bis 3 sind ferner Zeiten
    1. Ziffer eins
      der Aufsichtsführung während der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung sowie
    2. Ziffer 2
      der Vorbereitung von Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung nach der Klausurprüfung
    insgesamt bis zum Ausmaß der vor der Klausurprüfung stundenplanmäßig vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden wie tatsächlich gehaltene Unterrichtsstunden zu behandeln.
  5. Absatz 6Eine vom Lehrer auf Grund der Anordnung einer Supplierung tatsächlich erbrachte Unterrichtserteilung, die über das Ausmaß der gemäß der bestehenden Lehrfächerverteilung zu haltenden Unterrichtsstunden hinausgeht, ist auch dann gemäß Absatz 2, zu berücksichtigen, wenn in der betreffenden Woche die wöchentliche Lehrverpflichtung infolge Erkrankung nicht erfüllt wird und soweit dadurch die wöchentliche Lehrverpflichtung im Falle der Abhaltung der wegen der Erkrankung entfallenen Unterrichtsstunden überschritten worden wäre.
  6. Absatz 7Auf einen Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 oder nach Paragraph 8, BLVG herabgesetzt worden ist oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG in Anspruch nimmt, sind die Absatz eins bis 6 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1. Die herabgesetzte Lehrverpflichtung des Lehrers gilt als wöchentliche Lehrverpflichtung im Sinne des Absatz eins, 2. Für Zeiten, mit denen der Lehrer lediglich das Ausmaß der

herabgesetzten - und nicht einer vollen - Lehrverpflichtung überschreitet, tritt an die Stelle der im Absatz 2, angeführten Vergütung von 1,73% eine Vergütung von 1,15%.

Schlagworte

Supplierung, Teilbeschäftigung, BGBl. Nr. 77/1985

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12112952

Alte Dokumentnummer

N6199713122I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P61/NOR12112952

Navigation im Suchergebnis