Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

24.07.1997

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Beachte

Abs. 1, 6a bis 7: gestaffeltes Inkrafttreten
(1. 9. 1994 bis 1. 9. 1997)
(§ 90 Abs. 8 Z 4 idF BGBl. Nr. 16/1994)

Text

Vergütung für Mehrdienstleistung

Paragraph 61, (1) Wird durch

  1. Ziffer eins
    dauernde Unterrichtserteilung,
  2. Ziffer 2
    Einrechnung von Nebenleistungen nach Paragraph 9, BLVG,
  3. Ziffer 3
    Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach Paragraph 10, BLVG sowie
  4. Ziffer 4
    Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach Paragraph 12,

BLVG

das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten, so gebührt hiefür dem Lehrer an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung.

  1. Absatz 2Bei Lehrern, auf die das BLVG oder Paragraph 194, des BDG 1979 anzuwenden ist, sind der Bemessung der Vergütung die Werteinheiten zugrunde zu legen, um die das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten wird.
  2. Absatz 3Bei Lehrern, auf die Absatz 2, nicht anzuwenden ist, sind für die Bemessung der Vergütung Mehrleistungswochenstunden nach dem für sie geltenden Höchstausmaß der Lehrverpflichtung mit den Werteinheiten zu berücksichtigen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um 1 erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergeben.
  3. Absatz 4Die Vergütung beträgt für jede volle Werteinheit im Monat 6,43 vH des Gehaltes des Lehrers; für die Berechnung dieser Vergütung sind Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, die Dienstalterszulage und die Dienstzulage nach Paragraph 58, Absatz 4 bis 8, Paragraph 59, Absatz 3 bis 12, Paragraph 59 a, Absatz eins bis 5a, Paragraph 60 und Paragraph 115, dem Gehalt zuzurechnen.
  4. Absatz 5Die Vergütung nach Absatz eins, gebührt auch den Lehrern, die zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden, wenn der Grund oder die Gründe der Verhinderung länger als einen Kalendertag besteht oder bestehen. Die Vergütung gebührt in diesem Fall ab dem ersten Tag der Vertretung und beträgt für jede Unterrichtsstunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung 1,7 vH des Gehaltes des Lehrers und der diesem Gehalt gemäß Absatz 4, zuzurechnenden Zulagen. Vertretungen durch einen Lehrer, auf den Absatz 2, nicht anzuwenden ist, sind dabei je Unterrichtsstunde mit jener Zahl von Unterrichtsstunden einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung anzusetzen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um eins erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergibt.
  5. Absatz 6Absatz 5, gilt für Lehrer, die an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden und die zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden, mit der Maßgabe, daß an die Stelle der mehr als eintägigen Dauer des Grundes oder der Gründe der Verhinderung das Erfordernis mindestens einer vollen Vertretung durch den vertretenden Lehrer während der Dauer dieser Verhinderung tritt. Eine volle Vertretung liegt dann vor, wenn der Lehrer die Vertretung zumindest vom Ende des Vormittagsunterrichtes bis zum Beginn des Nachtdienstes übernimmt.
  6. Absatz 7Wird ein Lehrer im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen (ausgenommen in der gegenstandsbezogenen Lernzeit) zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner Betreuungstätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen, so gilt hiefür Absatz 5, mit der Maßgabe, daß an die Stelle der mehr als eintägigen Dauer des Grundes oder der Gründe der Verhinderung das Erfordernis von mindestens einer vollen Vertretung durch den vertretenden Lehrer während der Dauer dieser Verhinderung tritt. Eine volle Vertretung liegt dann vor, wenn der Lehrer die Vertretung für einen ganzen Nachmittag (ausgenommen die gegenstandsbezogene Lernzeit), mindestens jedoch im Ausmaß von drei Betreuungsstunden, übernimmt.
  7. Absatz 8Absatz 7, ist auf Lehrer nicht anzuwenden, denen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen solche Vertretungen nur mit Zustimmung des betreffenden Lehrers übertragen werden können.
  8. Absatz 9Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Absatz eins, ist für die Zeit einer nach Absatz 5,, 6 oder 7 zu vergütenden Vertretung einzustellen. Dies gilt nicht, soweit die Verhinderung in der von der Dienstbehörde genehmigten Teilnahme an
    1. Ziffer eins
      Schulungsveranstaltungen für Personalvertreter oder
    2. Ziffer 2
      gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltungen
    begründet ist.
  9. Absatz 10Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Absatz eins, ist weiters einzustellen, wenn die Unterrichtserteilung oder die Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 an anderen Tagen als
    1. Ziffer eins
      den im Paragraph 2, Absatz 4, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77, als schulfrei genannten Tagen oder
    2. Ziffer 2
      den zur Verwirklichung der Fünftagewoche schulfrei erklärten Samstagen (nicht jedoch an anderen schulfrei erklärten Tagen) oder
    3. Ziffer 3
      an einem nach der Diensteinteilung für den Lehrer regelmäßig unterrichtsfreien Wochentag
    unterbleibt und der Grund oder die Gründe für das Unterbleiben länger als einen Kalendertag besteht oder bestehen. Die Vergütung ist in diesem Fall ab dem ersten Tag einzustellen, an dem die Unterrichtserteilung oder die Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 unterblieben ist.
  10. Absatz 11Für die Anwendung des Absatz 10, sind die Tage, an denen eine Unterrichtserteilung oder eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 unterblieben ist, zusammenzuzählen. Die im Absatz 10, Ziffer eins bis 3 angeführten Tage sind dabei nicht mitzuzählen. Eine solche Zusammenzählung wird durch einen dazwischenliegenden Tag (durch dazwischenliegende Tage) nur dann unterbrochen, wenn der Lehrer mindestens an einem dieser dazwischenliegenden Tage
    1. Ziffer eins
      tatsächlich Unterricht erteilt oder eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 ausübt oder
    2. Ziffer 2
      mit Genehmigung der Dienstbehörde an Schulungsveranstaltungen nach Absatz 9, Ziffer eins, oder 2 teilnimmt.
  11. Absatz 12Die Vergütung nach Absatz eins, gebührt auch Lehrern, die an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden und die vorübergehend - aber nicht zu Vertretungszwecken - zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden. Auf das Ausmaß der Vergütung ist Absatz 5, zweiter Satz anzuwenden.
  12. Absatz 13Die Absatz eins bis 12 sind auf Zeiten, mit denen ein Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 50 a, oder 50b dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 8, BLVG herabgesetzt worden ist oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG in Anspruch nimmt, lediglich das Ausmaß der herabgesetzten - und nicht einer vollen - Lehrverpflichtung überschreitet, mit der Abweichung anzuwenden, daß
    1. Ziffer eins
      an die Stelle der im Absatz 4, angeführten Vergütung von 6,43 vH eine Vergütung von 5 vH und
    2. Ziffer 2
      an die Stelle der im Absatz 5, angeführten Vergütung von 1,7 vH eine Vergütung von 1,15 vH
    tritt.

Schlagworte

Supplierung, Teilbeschäftigung, BGBl. Nr. 77/1985

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12113906

Alte Dokumentnummer

N6199762901J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P61/NOR12113906

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