(4)Absatz 4Die Vergütung beträgt für jede volle Werteinheit im Monat 6,8 vH des Gehaltes des Lehrers; für die Berechnung dieser Vergütung sind Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, die Dienstalterszulage und die Dienstzulage nach § 58 Abs. 4 bis 8, § 59 Abs. 3 bis 12, § 59a Abs. 1 bis 5a, § 60 und § 115 dem Gehalt zuzurechnen.Die Vergütung beträgt für jede volle Werteinheit im Monat 6,8 vH des Gehaltes des Lehrers; für die Berechnung dieser Vergütung sind Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, die Dienstalterszulage und die Dienstzulage nach Paragraph 58, Absatz 4 bis 8, Paragraph 59, Absatz 3 bis 12, Paragraph 59 a, Absatz eins bis 5a, Paragraph 60 und Paragraph 115, dem Gehalt zuzurechnen.