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Gehaltsgesetz 1956 § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

§ 60.
  1. Absatz einsLehrern
    1. Ziffer eins
      der Verwendungsgruppe L 2a 1, die, ohne die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 zu erfüllen, auf einem für
      1. Litera a
        Haupt-, Sonder- oder Berufsschullehrer oder Lehrer an Polytechnischen Schulen,
      2. Litera b
        Religionslehrer an Haupt-, Sonder- oder Berufsschulen oder an Polytechnischen Schulen oder
      3. Litera c
        Lehrer für Fremdsprachen an Haupt- oder Sonderschulen oder an Polytechnischen Schulen
      der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,
    2. Ziffer 2
      der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 zu erfüllen, auf einem für
      1. Litera a
        Haupt- oder Sonderschullehrer,
      2. Litera b
        Religionslehrer an Haupt- oder Sonderschulen oder
      3. Litera c
        Lehrer für Fremdsprachen an Haupt- oder Sonderschulen oder an Polytechnischen Schulen
      vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,
    3. Ziffer 3
      der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 3 zu erfüllen, auf einem für
      1. Litera a
        Berufsschullehrer oder Lehrer an Polytechnischen Schulen oder
      2. Litera b
        Religionslehrer an Berufsschulen oder an Polytechnischen Schulen vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Sie beträgt

in den Fällen der Z

in den Gehaltsstufen 1 bis 9

ab der Gehaltsstufe 10

Euro

1 und 2

72,5

83,7

3

132,8

132,8

  1. Absatz 2Die Dienstzulage nach Abs. 1 beträgt jedoch höchstens den Unterschied zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und
    1. Ziffer eins
      im Fall des Abs. 1 Z 1 dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe,
    2. Ziffer 2
      im Fall des Abs. 1 Z 2 oder 3 jenem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) der Verwendungsgruppe L 2a 1, das der Lehrer im Fall einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe erhalten würde.
    Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.
  2. Absatz 3Für die Dauer der betreffenden Verwendung gebührt
    1. Ziffer eins
      Lehrern der Verwendungsgruppe L 3, die - ohne die im § 58 Abs. 5 Z 3 oder 4 angeführten Befähigungen aufzuweisen - in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden und
    2. Ziffer 2
      Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 3, die an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen verwendet werden,
    eine Dienstzulage von 47,4 €. Sie erhöht sich bei den an Polytechnischen Schulen verwendeten Lehrern um 39,9 €. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.
  3. Absatz 4Abs. 3 ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1, die das Ernennungserfordernis für diese Verwendungsgruppe ausschließlich nach Z 26.2 lit. b oder Z 26.8 der Anlage 1 zum BDG 1979 in der gemäß § 248a BDG 1979 anzuwendenden Fassung erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 14,2 € und die für die Verwendung an Polytechnischen Schulen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 11,9 € beträgt; Abs. 1 ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden.
  4. Absatz 5Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1 mit der Befähigung und Verwendung als Sondererzieher, die nicht die Voraussetzungen des § 59a Abs. 3 erfüllen, gebührt eine Dienstzulage in halber Höhe der Dienstzulage nach § 59a Abs. 3.
  5. Absatz 6Lehrern, auf die § 59a Abs. 4 nur deswegen nicht anzuwenden ist, weil sie mit der Erteilung des in dieser Bestimmung angeführten Unterrichtes nicht ganzjährig, sondern nur während eines Semesters betraut sind, gebührt für die Dauer der Erteilung dieses Unterrichtes eine Dienstzulage nach der entsprechenden Bestimmung des § 59a Abs. 5 und Abs. 5a Z 1 und 2.
  6. Absatz 7Die Dienstzulage nach Abs. 6 gebührt,
    1. Ziffer eins
      wenn der praxisschulmäßige Unterricht während des gesamten Wintersemesters erteilt wurde, für die Monate September bis einschließlich Feber,
    2. Ziffer 2
      wenn der praxisschulmäßige Unterricht während des gesamten Sommersemesters erteilt wurde, für die Monate Feber bis einschließlich Juli,
    3. Ziffer 3
      wenn der praxisschulmäßige Unterricht nur während eines Teiles eines Semesters erteilt wurde, für jeden Monat, in dem der Lehrer durch mehr als 14 Tage in diesem Unterricht verwendet wurde.
  7. Absatz 8Wenn in den Fällen des Abs. 6 der Unterricht nur im halben Umfang des Unterrichtes an einer Praxisschule erteilt wird, gebührt die nach Abs. 7 zustehende Dienstzulage im halben Ausmaß.

Anmerkung

Art. XII der 42. GG-Novelle, BGBl. Nr. 548/1984;

Schlagworte

Austritt, Dienstfreistellung, Suspendierung, Aliquotierung, Teilbeschäftigung, Erzieherzulage

Im RIS seit

24.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2011

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40115028

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P60/NOR40115028

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