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Gehaltsgesetz 1956 § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

15.06.2012

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 60,
  1. Absatz einsLehrern
    1. Ziffer eins
      der Verwendungsgruppe L 2a 1, die, ohne die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 zu erfüllen, auf einem für
      1. Litera a
        Lehrpersonen an der Neuen Mittelschule, Haupt-, Sonder- oder Berufsschullehrpersonen oder Lehrpersonen an Polytechnischen Schulen,
      2. Litera b
        Religionslehrpersonen an Neuen Mittelschulen, Haupt-, Sonder- oder Berufsschulen oder an Polytechnischen Schulen oder
      3. Litera c
        Lehrpersonen für Fremdsprachen an Neuen Mittelschulen, Haupt- oder Sonderschulen oder an Polytechnischen Schulen
      der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,
    2. Ziffer 2
      der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 zu erfüllen, auf einem für
      1. Litera a
        Lehrpersonen an der Neuen Mittelschule, Haupt- oder Sonderschullehrpersonen,
      2. Litera b
        Religionslehrpersonen an Neuen Mittelschulen, Haupt- oder Sonderschulen oder
      3. Litera c
        Lehrpersonen für Fremdsprachen an Neuen Mittelschulen, Haupt- oder Sonderschulen oder an Polytechnischen Schulen
      vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,
    3. Ziffer 3
      der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 3 zu erfüllen, auf einem für
      1. Litera a
        Berufsschullehrer oder Lehrer an Polytechnischen Schulen oder
      2. Litera b
        Religionslehrer an Berufsschulen oder an Polytechnischen Schulen vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Sie beträgt

 

in den

ab der

in den Fällen

Gehaltsstufen

Gehaltsstufe

der Z

1 bis 9

10

 

Euro

1 und 2

75,4

87,0

3

138,1

138,1

  1. Absatz 2Die Dienstzulage nach Absatz eins, beträgt jedoch höchstens den Unterschied zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und
    1. Ziffer eins
      im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe,
    2. Ziffer 2
      im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 jenem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) der Verwendungsgruppe L 2a 1, das der Lehrer im Fall einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe erhalten würde.
    Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, sind anzuwenden.
  2. Absatz 3Für die Dauer der betreffenden Verwendung gebührt
    1. Ziffer eins
      Lehrern der Verwendungsgruppe L 3, die - ohne die im Paragraph 58, Absatz 5, Ziffer 3, oder 4 angeführten Befähigungen aufzuweisen - in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden und
    2. Ziffer 2
      Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 3, die an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen verwendet werden,
    eine Dienstzulage von 49,3 €. Sie erhöht sich bei den an Polytechnischen Schulen verwendeten Lehrern um 41,5 €. Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, sind anzuwenden.
  3. Absatz 4Absatz 3, ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1, die das Ernennungserfordernis für diese Verwendungsgruppe ausschließlich nach Ziffer 26 Punkt 2, Litera b, oder Ziffer 26 Punkt 8, der Anlage 1 zum BDG 1979 in der gemäß Paragraph 248 a, BDG 1979 anzuwendenden Fassung erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 14,7 € und die für die Verwendung an Polytechnischen Schulen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 12,4 € beträgt; Absatz eins, ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden.
  4. Absatz 5Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1 mit der Befähigung und Verwendung als Sondererzieher, die nicht die Voraussetzungen des Paragraph 59 a, Absatz 3, erfüllen, gebührt eine Dienstzulage in halber Höhe der Dienstzulage nach Paragraph 59 a, Absatz 3,
  5. Absatz 6Lehrern, auf die Paragraph 59 a, Absatz 4, nur deswegen nicht anzuwenden ist, weil sie mit der Erteilung des in dieser Bestimmung angeführten Unterrichtes nicht ganzjährig, sondern nur während eines Semesters betraut sind, gebührt für die Dauer der Erteilung dieses Unterrichtes eine Dienstzulage nach der entsprechenden Bestimmung des Paragraph 59 a, Absatz 5 und Absatz 5 a, Ziffer eins und 2.
  6. Absatz 7Die Dienstzulage nach Absatz 6, gebührt,
    1. Ziffer eins
      wenn der praxisschulmäßige Unterricht während des gesamten Wintersemesters erteilt wurde, für die Monate September bis einschließlich Feber,
    2. Ziffer 2
      wenn der praxisschulmäßige Unterricht während des gesamten Sommersemesters erteilt wurde, für die Monate Feber bis einschließlich Juli,
    3. Ziffer 3
      wenn der praxisschulmäßige Unterricht nur während eines Teiles eines Semesters erteilt wurde, für jeden Monat, in dem der Lehrer durch mehr als 14 Tage in diesem Unterricht verwendet wurde.
  7. Absatz 8Wenn in den Fällen des Absatz 6, der Unterricht nur im halben Umfang des Unterrichtes an einer Praxisschule erteilt wird, gebührt die nach Absatz 7, zustehende Dienstzulage im halben Ausmaß.

Anmerkung

Art. XII der 42. GG-Novelle, BGBl. Nr. 548/1984;

Schlagworte

Austritt, Dienstfreistellung, Suspendierung, Aliquotierung, Teilbeschäftigung, Erzieherzulage

Im RIS seit

14.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2012

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40139632

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P60/NOR40139632

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