(4)Absatz 4Abs. 3 ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1, die das Ernennungserfordernis für diese Verwendungsgruppe ausschließlich nach Z 26.2 lit. b oder Z 26.8 der Anlage 1 zum BDG 1979 in der gemäß § 248a Abs. 1 BDG 1979 anzuwendenden Fassung erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 17,7 € und die für die Verwendung an Polytechnischen Schulen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 14,4 € beträgt; Abs. 1 ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden.Absatz 3, ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1, die das Ernennungserfordernis für diese Verwendungsgruppe ausschließlich nach Ziffer 26 Punkt 2, Litera b, oder Ziffer 26 Punkt 8, der Anlage 1 zum BDG 1979 in der gemäß Paragraph 248 a, Absatz eins, BDG 1979 anzuwendenden Fassung erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 17,7 € und die für die Verwendung an Polytechnischen Schulen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 14,4 € beträgt; Absatz eins, ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden.