(3)Absatz 3Lehrern (Kindergärtnerinnen) der Verwendungsgruppe L 3, die - ohne die im § 58 Abs. 5 Z 3, 4 oder 5 angeführten Befähigungen aufzuweisen - in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 3, die an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage von 373 S; sie erhöht sich bei den an Polytechnischen Lehrgängen verwendeten Lehrern um 312 S; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß. Der erste Satz ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1, die das Ernennungserfordernis für diese Verwendungsgruppe ausschließlich nach Z 26.2 lit. b oder Z 26.8 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 112 S und die für die Verwendung an Polytechnischen Lehrgängen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 93 S beträgt; Abs. 1 ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden.Lehrern (Kindergärtnerinnen) der Verwendungsgruppe L 3, die - ohne die im Paragraph 58, Absatz 5, Ziffer 3,, 4 oder 5 angeführten Befähigungen aufzuweisen - in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 3, die an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage von 373 S; sie erhöht sich bei den an Polytechnischen Lehrgängen verwendeten Lehrern um 312 S; Paragraph 58, Absatz 7, gilt sinngemäß. Der erste Satz ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1, die das Ernennungserfordernis für diese Verwendungsgruppe ausschließlich nach Ziffer 26 Punkt 2, Litera b, oder Ziffer 26 Punkt 8, der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 112 S und die für die Verwendung an Polytechnischen Lehrgängen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 93 S beträgt; Absatz eins, ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden.