(2)Absatz 2,Das Fixgehalt beträgt für Beamtinnen und Beamte
in der Funktionsgruppe 7
für die ersten fünf Jahre
12 062,5 €,
ab dem sechsten Jahr
12 779,2 €,
in der Funktionsgruppe 8
für die ersten fünf Jahre
12 912,6 €,
ab dem sechsten Jahr
13 622,3 €,
in der Funktionsgruppe 9
für die ersten fünf Jahre
13 622,3 €,
ab dem sechsten Jahr
14 586,3 €.
Abweichend von lit. a und b gebührt der Beamtin oder dem Beamten der Funktionsgruppe 9 bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG ein Fixgehalt nach lit. b.Abweichend von Litera a und b gebührt der Beamtin oder dem Beamten der Funktionsgruppe 9 bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß Paragraph 7, Absatz 11, des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG ein Fixgehalt nach Litera b,