Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 31, tagesaktuelle Fassung

Gehaltsgesetz 1956 § 31

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Fixgehalt

§ 31.
  1. (1) Dem Beamten der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach § 28, einer allfälligen Dienstalterszulage nach § 29 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Abs. 2.
  2. (2) Das Fixgehalt beträgt für Beamtinnen und Beamte
    1. 1.
      in der Funktionsgruppe 7
      1. a)
        für die ersten fünf Jahre
        10 336,5 €,
      2. b)
        ab dem sechsten Jahr
        10 950,7 €,
    2. 2.
      in der Funktionsgruppe 8
      1. a)
        für die ersten fünf Jahre
        11 065,0 €,
      2. b)
        ab dem sechsten Jahr
        11 680,5 €,
    3. 3.
      in der Funktionsgruppe 9
      1. a)
        für die ersten fünf Jahre
        11 680,5 €,
      2. b)
        ab dem sechsten Jahr
        12 535,5 €.
      Abweichend von lit. a und b gebührt der Beamtin oder dem Beamten der Funktionsgruppe 9 bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG ein Fixgehalt nach lit. b.
  3. (3) Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind
    1. 1.
      § 10 anzuwenden und
    2. 2.
      Zeiten einzurechnen, die
      1. a)
        in einer Verwendung derselben oder einer höheren Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder,
      2. b)
        im Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe des Beamten oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre.
  4. (4) Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  5. (5) Wird ein Beamter der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach § 12b nicht in Betracht.

Im RIS seit

02.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40249896

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P31/NOR40249896