Fixgehalt
§ 31. (1) Dem Beamten der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach § 28, einer allfälligen Dienstalterszulage nach § 29 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Abs. 2.Paragraph 31, (1) Dem Beamten der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach Paragraph 28,, einer allfälligen Dienstalterszulage nach Paragraph 29 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Absatz 2,
(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamte
1. in der Funktionsgruppe 7
a) für die ersten fünf Jahre ...................... 7 131,4 €,
b) ab dem sechsten Jahr ........................... 7 558,7 €,
2. in der Funktionsgruppe 8
a) für die ersten fünf Jahre ...................... 7 637,7 €,
b) ab dem sechsten Jahr ........................... 8 065,0 €,
3. in der Funktionsgruppe 9
a) für die ersten fünf Jahre ...................... 8 065,0 €,
b) ab dem sechsten Jahr ........................... 8 658,8 €.
(3)Absatz 3Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind
§ 10 anzuwenden undParagraph 10, anzuwenden und
Zeiten einzurechnen, die
in einer Verwendung derselben oder einer höheren Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder,
im Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe des Beamten oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre.
(4)Absatz 4Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5)Absatz 5Wird ein Beamter der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach § 12b nicht in Betracht.Wird ein Beamter der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach Paragraph 12 b, nicht in Betracht.