Erreichung eines höheren Gehaltes
§ 31. Der Beamte der Allgemeinen Verwaltung erreicht einen höheren Gehalt durch Paragraph 31, Der Beamte der Allgemeinen Verwaltung erreicht einen höheren Gehalt durch
Vorrückung (§§ 8 und 10), Vorrückung (Paragraphen 8 und 10),
Zeitvorrückung (§ 32), Zeitvorrückung (Paragraph 32,),
Beförderung (§ 33), Beförderung (Paragraph 33,),
Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 12a Abs. 1 bis 4 und § 34) und Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 12a Abs. 5). Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (Paragraph 12 a, Absatz eins bis 4 und Paragraph 34,) und Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (Paragraph 12 a, Absatz 5,).