Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Fixgehalt

Paragraph 31, (1) Dem Beamten der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach Paragraph 28,, einer allfälligen Dienstalterszulage nach Paragraph 29 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Absatz 2,

  (2) Das Fixgehalt beträgt für Beamte

  1. in der Funktionsgruppe 7

     a) für die ersten fünf Jahre .....................  84 925 S,

     b) ab dem sechsten Jahr ..........................  90 056 S,

  2. in der Funktionsgruppe 8

     a) für die ersten fünf Jahre .....................  91 008 S,

     b) ab dem sechsten Jahr ..........................  96 139 S,

  3. in der Funktionsgruppe 9

     a) für die ersten fünf Jahre .....................  96 139 S,

     b) ab dem sechsten Jahr .......................... 103 269 S.

  1. Absatz 3Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind
    1. Ziffer eins
      Paragraph 10, anzuwenden und
    2. Ziffer 2
      Zeiten einzurechnen, die
      1. Litera a
        in einer Verwendung derselben oder einer höheren Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder,
      2. Litera b
        im Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe des Beamten oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre.
  2. Absatz 4Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  3. Absatz 5Wird ein Beamter der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach Paragraph 12 b, nicht in Betracht.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12114565

Alte Dokumentnummer

N6199811824O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P31/NOR12114565

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