Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Funktionszulage

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach Paragraph 137, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt für Beamte

der Ver-

in der

in der Funktionsstufe

wendungs-

Funktions-

1

2

3

4

gruppe

gruppe

Euro

A 1

1

 53,3

 159,6

 297,9

 340,5

 

2

 265,9

 425,5

 957,5

1 595,7

 

3

 287,4

 526,5

1 153,3

1 908,6

 

4

 306,4

 670,2

1 254,9

2 012,9

 

5

 703,9

1 237,0

2 208,3

3 009,0

 

6

 848,3

1 429,7

2 420,3

3 201,3

A 2

1

 31,9

 53,3

 74,5

 95,9

 

2

 53,3

 85,0

 106,4

 159,6

 

3

 180,9

 255,5

 372,2

 744,8

 

4

 234,1

 319,2

 531,8

 957,5

 

5

 287,4

 372,2

 638,2

1 116,9

 

6

 319,2

 425,5

 744,8

1 255,3

 

7

 372,2

 531,8

 851,1

1 382,8

 

8

 750,2

1 000,4

1 500,9

2 101,2

A 3

1

 31,9

 42,7

 53,3

 63,7

 

2

 53,3

 69,2

 85,0

 106,4

 

3

 85,0

 127,7

 212,7

 372,2

 

4

 116,9

 159,6

 265,9

 425,5

 

5

 159,6

 212,7

 319,2

 478,7

 

6

 212,7

 265,9

 372,2

 531,8

 

7

 265,9

 319,2

 446,6

 585,1

 

8

 319,2

 425,5

 531,8

 638,2

A 4

1

 26,3

 31,9

 37,4

 42,7

 

2

 53,3

 85,0

 127,7

 212,7

A 5

1

 26,3

 31,9

 37,4

 42,7

 

2

 37,4

 47,8

 58,7

 69,2

  1. Absatz 2Es gebühren:
    1. Ziffer eins
      die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
    2. Ziffer 2
      die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
    3. Ziffer 3
      die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
    4. Ziffer 4
      die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).
  2. Absatz 3In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und in der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte
    1. Ziffer eins
      einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
    2. Ziffer 2
      außerhalb des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
  3. Absatz 3 aErfüllt ein Beamter mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 5.
  4. Absatz 4Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  5. Absatz 4 aAnmerkung, Tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)
  6. Absatz 4 bAnmerkung, Tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)
  7. Absatz 5Ist ein Beamter einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
  8. Absatz 6In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Absatz eins bis 5 an die Stelle der dauernden Betrauung mit einer Funktion die Übertragung einer Funktion für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der Dienstbehörde ein Jahr übersteigen soll.

Im RIS seit

17.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2015

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40161046

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P30/NOR40161046

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