Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Funktionszulage

Paragraph 30, (1) Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach Paragraph 137, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt für Beamte

---------------------------------------------------------------------

                                    in der Funktionsstufe

        der       in der    -----------------------------------------

      Verwen-    Funktions-     1         2         3         4

       dungs-     gruppe    -----------------------------------------

       gruppe                               Schilling

---------------------------------------------------------------------

        A 1          1            548     1 645     3 071      3 509

                     2          2 741     4 386     9 870     16 450

                     3          2 962     5 427    11 889     19 675

                     4          3 157     6 909    12 937     20 751

                     5          7 718    13 559    24 208     32 981

                     6          9 300    15 669    26 529     35 091

---------------------------------------------------------------------

        A 2          1            329       548       768        988

                     2            548       877     1 098      1 645

                     3          1 864     2 632     3 838      7 677

                     4          2 412     3 291     5 484      9 870

                     5          2 962     3 838     6 580     11 514

                     6          3 291     4 386     7 677     12 940

                     7          3 838     5 484     8 773     14 257

                     8          8 224    10 966    16 450     23 030

---------------------------------------------------------------------

        A 3          1            329       439       548        658

                     2            548       713       877      1 098

                     3            877     1 316     2 193      3 838

                     4          1 206     1 645     2 741      4 386

                     5          1 645     2 193     3 291      4 935

                     6          2 193     2 741     3 838      5 484

                     7          2 741     3 291     4 605      6 031

                     8          3 291     4 386     5 484      6 580

---------------------------------------------------------------------

        A 4          1            275       329       384        439

                     2            548       877     1 316      2 193

---------------------------------------------------------------------

        A 5          1            275       329       384        439

                     2            384       494       604        713

  1. Absatz 2,Es gebühren:
    1. Ziffer eins
      die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
    2. Ziffer 2
      die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
    3. Ziffer 3
      die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
    4. Ziffer 4
      die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).
  2. Absatz 3,In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und in der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte
    1. Ziffer eins
      einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
    2. Ziffer 2
      außerhalb des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
  3. Absatz 4,Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 35% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  4. Absatz 5,Ist ein Beamter einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
  5. Absatz 6,In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Absatz eins bis 5 an die Stelle der dauernden Betrauung einer Funktion die Übertragung einer Funktion für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der Dienstbehörde ein Jahr übersteigen soll.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12111040

Alte Dokumentnummer

N6199552299J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P30/NOR12111040

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