Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Funktionszulage

Paragraph 30, (1) Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach Paragraph 137, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt für Beamte

--------------------------------------------------------------------

                                     in der Funktionsstufe

in der         in der     ------------------------------------------

Verwendungs-  Funktions-      1           2        3         4

gruppe         gruppe     ------------------------------------------

                                          Schilling

--------------------------------------------------------------------

A 1             1            562       1 686    3 148     3 597

                 2          2 810       4 496   10 117    16 861

                 3          3 036       5 563   12 186    20 167

                 4          3 236       7 082   13 260    21 270

                 5          7 440      13 071   23 337    31 794

                 6          8 966      15 105   25 575    33 828

--------------------------------------------------------------------

A 2             1            337         562      787     1 013

                 2            562         899    1 125     1 686

                 3          1 911       2 698    3 934     7 869

                 4          2 472       3 373    5 621    10 117

                 5          3 036       3 934    6 745    11 802

                 6          3 373       4 496    7 869    13 264

                 7          3 934       5 621    8 992    14 613

                 8          7 928      10 572   15 858    22 202

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A 3             1            337         450      562       674

                 2            562         731      899     1 125

                 3            899       1 349    2 248     3 934

                 4          1 236       1 686    2 810     4 496

                 5          1 686       2 248    3 373     5 058

                 6          2 248       2 810    3 934     5 621

                 7          2 810       3 373    4 720     6 182

                 8          3 373       4 496    5 621     6 745

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A 4             1            282         337      394       450

                 2            562         899    1 349     2 248

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A 5             1            282         337      394       450

                 2            394         506      619       731

  1. Absatz 2,Es gebühren:
    1. Ziffer eins
      die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
    2. Ziffer 2
      die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
    3. Ziffer 3
      die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
    4. Ziffer 4
      die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).
  2. Absatz 3,In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und in der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte
    1. Ziffer eins
      einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
    2. Ziffer 2
      außerhalb des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.

  1. Absatz 3 a,Erfüllt ein Beamter mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 5.
  2. Absatz 4,Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  3. Absatz 5,Ist ein Beamter einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
  4. Absatz 6,In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Absatz eins bis 5 an die Stelle der dauernden Betrauung einer Funktion die Übertragung einer Funktion für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der Dienstbehörde ein Jahr übersteigen soll.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12116867

Alte Dokumentnummer

N6199956722L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P30/NOR12116867

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