Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

31.05.1996

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Funktionszulage

Paragraph 30, (1) Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach Paragraph 137, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt für Beamte

---------------------------------------------------------------------

                             in der Funktionsstufe

                     ------------------------------------------------

der        in der

Ver-       Funktions-       1          2           3          4

wendungs-  gruppe

gruppe               ------------------------------------------------

                                   Schilling

---------------------------------------------------------------------

              1            329       1 467       3 071       3 122

              2            548       1 645       4 630       5 558

A 1           3            849       3 152       7 981      10 772

              4            900       3 577      10 164      17 214

              5          4 198       7 944      16 466      26 500

              6          7 786      11 039      23 117      29 550

---------------------------------------------------------------------

              1            200         420         552         658

              2            250         440         677         720

              3            350         716       1 293       1 638

A 2           4            450         851       1 638       2 677

              5            600       1 308       3 604       5 820

              6            750       1 719       4 008       6 200

              7            982       2 019       5 633       8 361

              8          1 700       5 041       8 750      12 994

---------------------------------------------------------------------

A 3           1            329         439         548         658

              2            548         713         877       1 098

              3            877       1 316       2 193       3 838

              4          1 206       1 645       2 741       4 386

              5          1 645       2 193       3 291       4 935

              6          2 193       2 741       3 838       5 484

              7          2 741       3 291       4 605       6 031

              8          3 291       4 386       5 484       6 580

---------------------------------------------------------------------

A 4          1            275         329         384         439

              2            548         877       1 316       2 193

---------------------------------------------------------------------

A 5          1            275         329         384         439

              2            384         494         604         713

  1. Absatz 2,Es gebühren:
    1. Ziffer eins
      die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
    2. Ziffer 2
      die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
    3. Ziffer 3
      die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
    4. Ziffer 4
      die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).
  2. Absatz 3,In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und in der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte
    1. Ziffer eins
      einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
    2. Ziffer 2
      außerhalb des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
  3. Absatz 4,Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 35% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  4. Absatz 5,Ist ein Beamter einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
  5. Absatz 6,In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Absatz eins bis 5 an die Stelle der dauernden Betrauung einer Funktion die Übertragung einer Funktion für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der Dienstbehörde ein Jahr übersteigen soll.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12110978

Alte Dokumentnummer

N6199552005J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P30/NOR12110978

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