Verwaltungsdienstzulage
§ 30. (1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei BeamtenParagraph 30, (1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamten
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in den Dienstklassen I Schilling
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III bis V I 1 543
VI bis IX I 1 960
(2)Absatz 2Die Verwaltungsdienstzulage gebührt nicht für Zeiträume, für die der Beamte gemäß § 85d Anspruch auf Heeresdienstzulage hat.Die Verwaltungsdienstzulage gebührt nicht für Zeiträume, für die der Beamte gemäß Paragraph 85 d, Anspruch auf Heeresdienstzulage hat.