(6)Absatz 6,Die Abs. 1 bis 5 sind auf zusätzliche Dienstleistungen im Sinne des § 50d BDG 1979, des § 23 Abs. 5 MSchG und des § 10 Abs. 8 EKUG mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Überstundenzuschlag nur für Zeiten gebührt, mit denen der Beamte die volle Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, so sind jene als Überstunden im Sinne des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.Die Absatz eins bis 5 sind auf zusätzliche Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 50 d, BDG 1979, des Paragraph 23, Absatz 5, MSchG und des Paragraph 10, Absatz 8, EKUG mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Überstundenzuschlag nur für Zeiten gebührt, mit denen der Beamte die volle Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, so sind jene als Überstunden im Sinne des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.