Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Beachte

Im Titel der BGBl. Nr. 466/1991 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. Nr. 363/1991.

Text

Überstundenvergütung

Paragraph 16, (1) Dem Beamten gebührt für Überstunden (Paragraph 49, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979), die nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monates durch Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.

  1. Absatz 2,Überstunden außerhalb der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) sind vor Überstunden in der Nachtzeit auszugleichen. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
  2. Absatz 3,Die Überstundenvergütung besteht aus der Grundvergütung und dem Überstundenzuschlag. Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß Paragraph 48, Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im Paragraph 15, Absatz 3, angeführten Zulage des Beamten. Der Überstundenzuschlag beträgt
    1. Ziffer eins
      für Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50 vH und
    2. Ziffer 2
      für Überstunden während der Nachtzeit 100 vH der Grundvergütung.
  3. Absatz 4,Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
  4. Absatz 5,Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, keinen Anspruch auf Überstundenvergütung.
  5. Absatz 6,Die Absatz eins bis 5 sind auf zusätzliche Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 50 d, BDG 1979, des Paragraph 23, Absatz 5, MSchG und des Paragraph 10, Absatz 8, EKUG mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Überstundenzuschlag nur für Zeiten gebührt, mit denen der Beamte die volle Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, so sind jene als Überstunden im Sinne des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.

Anmerkung

Art. IV der 24. GG-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972;
ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 288/1988;
V: BGBl. Nr. 49/1976, 7/1977, 240/1979, 241/1979;

Schlagworte

Teilbeschäftigung

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12105712

Alte Dokumentnummer

N6199116746J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P16/NOR12105712

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