Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Überstundenvergütung

Paragraph 16, (1) Dem Beamten gebührt für Überstunden, die

  1. Ziffer eins
    nicht in Freizeit oder
  2. Ziffer 2
    gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,
eine Überstundenvergütung.
  1. Absatz 2,Die Überstundenvergütung umfaßt
    1. Ziffer eins
      im Falle des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 den Überstundenzuschlag.
  2. Absatz 3,Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß Paragraph 48, Absatz 2, BDG 1979 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im Paragraph 15, Absatz 3, angeführten Zulage des Beamten.
  3. Absatz 4,Der Überstundenzuschlag beträgt
    1. Ziffer eins
      für Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50% und
    2. Ziffer 2
      für Überstunden während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100% der Grundvergütung.
  4. Absatz 5,In den Fällen des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 beträgt der Überstundenzuschlag für Überstunden, die in der Zeit vom 1. Jänner 1993 bis zum 31. Dezember 1994 geleistet werden, abweichend vom Absatz 4
    1. Ziffer eins
      für Überstunden außerhalb der Nachtzeit 25% und
    2. Ziffer 2
      für Überstunden während der Nachtzeit 50% der Grundvergütung.
  5. Absatz 6,Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 angeführten Frist, wenn feststeht, daß ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des Beamten nicht in Betracht kommt.
  6. Absatz 7,Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
  7. Absatz 8,Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.
  8. Absatz 9,Die Absatz eins bis 8 sind auf zusätzliche Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 50 d, BDG 1979, des Paragraph 23, Absatz 5, MSchG und des Paragraph 10, Absatz 8, EKUG mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Überstundenzuschlag nur für Zeiten gebührt, mit denen der Beamte die volle Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, so sind jene als Überstunden im Sinne des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.

Anmerkung

Art. IV der 24. GG-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972;
ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 288/1988;
V: BGBl. Nr. 49/1976, 7/1977;

Schlagworte

Teilbeschäftigung

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12106682

Alte Dokumentnummer

N6199225682J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P16/NOR12106682

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