Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 561/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1984

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Überstundenvergütung

Paragraph 16, (1) Dem Beamten gebührt für Überstunden (Paragraph 49, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979), die nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monates durch Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.

  1. Absatz 2,Überstunden außerhalb der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) sind vor Überstunden in der Nachtzeit auszugleichen. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
  2. Absatz 3,Die Überstundenvergütung besteht aus der Grundvergütung und dem Überstundenzuschlag. Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß Paragraph 48, Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im Paragraph 15, Absatz 3, angeführten Zulage des Beamten. Der Überstundenzuschlag beträgt
    1. Ziffer eins
      für Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50 vH und
    2. Ziffer 2
      für Überstunden während der Nachtzeit 100 vH der Grundvergütung.
  3. Absatz 4,Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
  4. Absatz 5,Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, keinen Anspruch auf Überstundenvergütung.

Anmerkung

Art.IV und VI der 24.GG-Novelle, BGBl. Nr.214/1972;
V: BGBl. Nr. 268/1973, 49/1976, 7/1977, 240/1979, 241/1979;

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12099086

Alte Dokumentnummer

N61979114420

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P16/NOR12099086

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