Gehaltsgesetz 1956
Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1991,
Paragraph 16
01.07.1991
31.12.1992
Im Titel der Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1991, findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1991,.
Überstundenvergütung
Paragraph 16, (1) Dem Beamten gebührt für Überstunden (Paragraph 49, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979), die nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monates durch Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.