Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 16

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

30.12.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Überstundenvergütung

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Dem Beamten gebührt für Überstunden,
    1. Ziffer eins
      die nicht in Freizeit oder
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 3, BDG 1979 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit
    ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.
  2. Absatz 2,Die Überstundenvergütung umfasst
    1. Ziffer eins
      im Fall des Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,
    2. Ziffer 2
      im Fall des Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 3, BDG 1979 den Überstundenzuschlag.
  3. Absatz 3,Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß Paragraph 48, Absatz 2, BDG 1979 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im Paragraph 15, Absatz 3, angeführten Zulage des Beamten.
  4. Absatz 4,Der Überstundenzuschlag beträgt
    1. Ziffer eins
      außerhalb der Nachtzeit 50%,
    2. Ziffer 2
      während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100%
    der Grundvergütung.
  5. Absatz 5,Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im Paragraph 49, Absatz 8, BDG 1979 angeführten Frist, wenn feststeht, daß ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird.
  6. Absatz 6,Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist das Kalendervierteljahr. Die im Kalendervierteljahr geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden gemäß Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 BDG 1979, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
  7. Absatz 7,Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.

    Anmerkung, Absatz 8 und 9 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

Im RIS seit

02.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40249980

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P16/NOR40249980

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