Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 105

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 105

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Dienstzulage

Paragraph 105,
  1. Absatz eins,Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, wenn er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Dienstzulagengruppen zugeordnet ist. Sie beträgt:

auf Arbeitsplätzen der Verwendungs-gruppe

in der Dienstzulagen-gruppe

in den Gehaltsstufen

ab der Gehaltsstufe 15

1 bis 10

11 bis 14

 

Euro

PT 1

S

1 012,7

1 933,5

3 093,7

1

891,9

1 114,9

2 006,8

1b

669,0

1 114,9

2 006,8

2

669,0

891,9

1 783,6

3

613,1

836,2

1 114,9

3b

557,3

780,4

1 114,9

PT 2

S

917,9

1 303,0

1 619,5

1

557,3

780,4

947,7

1b

111,6

501,7

947,7

2

223,0

501,7

669,0

2b

78,1

223,0

669,0

3

111,6

223,0

446,0

3b

78,1

223,0

446,0

PT 3

1

111,6

223,0

334,5

1b

78,1

223,0

334,5

2

78,1

156,0

234,1

3

55,7

89,2

122,5

PT 4

1

49,9

72,5

105,8

PT 5

1

22,2

33,4

44,8

  1. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999,)
  2. Absatz 3,Durch die für die Verwendungsgruppe PT 1 und für die Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 2 vorgesehene Dienstzulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 35% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  3. Absatz 4,Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens, der dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:

auf Arbeitsplätzen der Verwendungs-gruppe

in der Dienstzulagen-gruppe

für die Verwendung als (im)

Euro

PT 5

A

 

66,8

B

 

148,5

PT 7

A

Dienst des Facharbeiters als Vorarbeiter, der im einschlägigen Lehrberuf verwendet wird und mit der Überwachung der Tätigkeit anderer Arbeiter beauftragt ist

33,4

B

Omnibuslenkerdienst

162,7

PT 8

A

Omnibuslenkerdienst

162,7

B

Landzustelldienst, Codierer bei automatischen Verteilanlagen, Bediener elektronischer Abfertigungsstraßen im PTA-Informationsservice

33,4

Die für den Omnibuslenkerdienst vorgesehene Dienstzulage gebührt auch dann, wenn der Beamte infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.
  1. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Beamte ernannt ist.

Anmerkung

Art. XV der 41. GG-Novelle, BGBl. Nr.656/1983

Schlagworte

Omnibuslenkerzulage

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2015

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40013921

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P105/NOR40013921

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