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Gehaltsgesetz 1956 § 105

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 105

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Dienstzulage, Dienstabgeltung

Paragraph 105, (1) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer im Absatz 2, oder in einer Verordnung gemäß Absatz 3, angeführten Funktion betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:

---------------------------------------------------------------------

auf Arbeits-                   in den Gehaltsstufen   ab der Gehalts-

plätzen der   in der Dienst-  ----------------------     stufe 15

Verwendungs-  zulagengruppe    1 bis 10   11 bis 14

   gruppe                     ---------------------------------------

                                          Schilling

---------------------------------------------------------------------

                    S          13 216     25 233         40 373

                    1          11 640     14 549         26 188

                   1b           8 729     14 549         26 188

   PT 1             2           8 729     11 640         23 276

                    3           8 001     10 912         14 549

                   3b           7 272     10 185         14 549

---------------------------------------------------------------------

                    S          11 978     17 005         21 134

                    1           7 272     10 185         12 367

                   1b           1 456      6 547         12 367

                    2           2 910      6 547          8 729

   PT 2            2b           1 019      2 910          8 729

                    3           1 456      2 910          5 820

                   3b           1 019      2 910          5 820

---------------------------------------------------------------------

                    1           1 456      2 910          4 366

                   1b           1 019      2 910          4 366

   PT 3             2           1 019      2 037          3 054

                    3             726      1 164          1 599

---------------------------------------------------------------------

   PT 4             1             650        946          1 380

---------------------------------------------------------------------

   PT 5             1             291        436            584

---------------------------------------------------------------------

  1. Absatz 2,Den Dienstzulagengruppen werden folgende Richtfunktionen zugewiesen:

1. in der Verwendungsgruppe PT 1:

1.1. in der Dienstzulagengruppe S:

1.1.1. im Verwaltungsdienst:

Leiter einer Gruppe in einer Post- und Telegraphendirektion,

1.1.2. im Fernmeldedienst:

Leiter des Fernmeldetechnischen Zentralamtes,

1.1.3. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Leiter einer Abteilung im Fernmeldezentralbüro,

1.2. in der Dienstzulagengruppe 1:

1.2.1. im Postautodienst:

Leiter der Postautoleitung Wien,

1.2.2. im Fernmeldedienst:

Leiter des Fernmeldebetriebsamtes Wien, Graz oder Linz,

1.3. in der Dienstzulagengruppe 1b:

1.3.1. im Verwaltungsdienst:

Leiter eines Referates in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,

1.3.2. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Leiter eines Referates im Fernmeldezentralbüro,

1.4. in der Dienstzulagengruppe 2:

1.4.1. im Verwaltungsdienst:

Leiter einer Abteilung in einer Post- und Telegraphendirektion,

1.4.2. im Postautodienst:

Leiter einer Postautoleitung (ausgenommen Wien),

1.4.3. im Fernmeldedienst:

Leiter eines Fernmeldebetriebsamtes (ausgenommen Wien, Graz, Linz),

1.4.4. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Leiter eines Fernmeldebüros,

1.5. in der Dienstzulagengruppe 3:

1.5.1. im Verwaltungsdienst:

Referent A in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,

1.5.2. im Postautodienst:

Postautodienst - Controller A,

1.5.3. im Fernmeldedienst:

Stellvertreter des Leiters eines Fernmeldebetriebsamtes,

1.5.4. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Referent A im Fernmeldezentralbüro,

1.6. in der Dienstzulagengruppe 3b:

1.6.1. im Verwaltungsdienst:

Leiter eines Referates in einer Abteilung einer Post- und Telegraphendirektion,

2. in der Verwendungsgruppe PT 2:

2.1. in der Dienstzulagengruppe S:

2.1.1. im Verwaltungsdienst:

Leiter des Fernmeldegebührenamtes,

2.2. in der Dienstzulagengruppe 1:

2.2.1. im Verwaltungsdienst:

Referent A in einer Post- und Telegraphendirektion,

2.2.2. im Postdienst:

Leiter eines Postamtes römisch eins. Klasse, erster Stufe,

2.2.3. im Postautodienst:

Leiter einer Abteilung in einer Postautoleitung

2.2.4. im Fernmeldedienst:

Leiter der Technischen Stelle in einem Fernmeldebetriebsamt,

2.2.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Referent A im Fernmeldebüro,

2.3. in der Dienstzulagengruppe 1b:

2.3.1. im Verwaltungsdienst:

Referent B in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung und Referent B 1 in einer Post- und Telegraphendirektion,

2.3.2. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Referent B im Fernmeldezentralbüro,

2.4. in der Dienstzulagengruppe 2:

2.4.1. im Verwaltungsdienst:

Stellvertreter des Leiters des Rechenzentrums,

2.4.2. im Postdienst:

Leiter eines Postamtes römisch eins. Klasse, zweiter Stufe,

2.4.3. im Postautodienst:

Leiter einer Postautostelle römisch eins,

2.4.4. im Fernmeldedienst:

Leiter eines Betriebsbezirkes mit mehr als 15 000 Teilnehmern oder eines Betriebsbezirkes B in einem Fernmeldebetriebsamt,

2.4.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Leiter der Funküberwachungsstelle Wien,

2.5. in der Dienstzulagengruppe 2b:

2.5.1. im Verwaltungsdienst:

Referent B 2 in einer Post- und Telegraphendirektion,

2.5.2. im Fernmeldedienst:

Referent in gehobener technischer Verwendung im Fernmeldetechnischen Zentralamt,

2.5.3. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Referent B in gehobener technischer Verwendung im Frequenzbüro und im Zulassungsbüro,

2.6. in der Dienstzulagengruppe 3:

2.6.1. im Verwaltungsdienst:

Leiter der RZ-Planung,

2.6.2. im Postdienst:

Leiter eines Postamtes römisch eins. Klasse, dritter Stufe,

2.6.3. im Postautodienst:

Leiter einer Postautostelle römisch zwei,

2.6.4. im Fernmeldedienst:

Leiter eines Kabelmeß- und -instandhaltungsdienstes,

2.6.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Leiter einer Funküberwachungsstelle (ausgenommen Wien),

2.7. in der Dienstzulagengruppe 3b:

2.7.1. im Verwaltungsdienst:

Referent B 3 in einer Post- und Telegraphendirektion,

2.7.2. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Referent B in einem Fernmeldebüro,

3. in der Verwendungsgruppe PT 3:

3.1. in der Dienstzulagengruppe 1:

3.1.1. im Verwaltungsdienst:

Anwendungsorganisator im Rechenzentrum,

3.1.2. im Postdienst:

Leiter eines Postamtes römisch zwei. Klasse, erster Stufe,

3.1.3. im Postautodienst:

Leiter einer Postautostelle römisch drei,

3.1.4. im Fernmeldedienst:

Leiter einer Planungsgruppe in einer Bau- und Planungsstelle für Kommunikationstechnik,

3.1.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Leiter eines Funküberwachungsbereiches,

3.2. in der Dienstzulagengruppe 1b:

3.2.1. im Verwaltungsdienst:

Referent B 4 in einer Post- und Telegraphendirektion,

3.3. in der Dienstzulagengruppe 2:

3.3.1. im Verwaltungsdienst:

Programmierer im Rechenzentrum,

3.3.2. im Postdienst:

Leiter eines Postamtes römisch zwei. Klasse, zweiter Stufe,

3.3.3. im Postautodienst:

Leiter einer Postautostelle römisch vier,

3.3.4. im Fernmeldedienst:

Meßspezialist,

3.3.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Leiter der EDV- und Evidenzstelle in einer Funküberwachungsstelle,

3.4. in der Dienstzulagengruppe 3:

3.4.1. im Postdienst:

Leiter eines Postamtes römisch zwei. Klasse, dritter Stufe,

3.4.2. im Postautodienst:

Leiter einer Postautostelle römisch fünf,

3.4.3. im Fernmeldedienst:

Systemtechniker/OES im Turnusdienst mit regelmäßigem Nachtdienst,

4. in der Verwendungsgruppe PT 4:

4.1. in der Dienstzulagengruppe 1:

4.1.1. im Postdienst:

Leiter eines Postamtes römisch zwei. Klasse, Stufe 4b,

4.1.2. im Fernmeldedienst:

Heimaufsicht in einem Lehrlingswohnheim,

5. in der Verwendungsgruppe PT 5:

5.1. in der Dienstzulagengruppe 1:

5.1.1. im Postdienst:

Leiter eines Postamtes römisch drei. Klasse.

  1. Absatz 3,Durch Verordnung sind den Dienstzulagengruppen weitere Funktionen zuzuordnen, die den im Absatz 2, angeführten Richtfunktionen hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung gleichzuhalten sind. Bei der Zuordnung der Funktionen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit und die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen.
  2. Absatz 4,Durch die für die Verwendungsgruppe PT 1 und für die Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 2 vorgesehene Dienstzulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Jeweils die Hälfte dieser Dienstzulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  3. Absatz 5,Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:

---------------------------------------------------------------------

    in der         in der            für die

Verwendungs-   Dienstzulagen-      Verwendung             Schilling

    gruppe         gruppe           als (im)

---------------------------------------------------------------------

                     A         Bautruppführer                 872

              -------------------------------------------------------

     PT 5            B         Lehrmeister in einer

                               Lehrwerkstätte               1 938

---------------------------------------------------------------------

                               Dienst des Facharbeiters

                               als Vorarbeiter, der im

                               einschlägigen Lehrberuf

                     A         verwendet wird und mit         436

     PT 7                      der Überwachung der

                               Tätigkeit anderer

                               Arbeiter beauftragt ist

              -------------------------------------------------------

                     B         Omnibuslenkerdienst          2 123

---------------------------------------------------------------------

                     A         Omnibuslenkerdienst          2 123

              -------------------------------------------------------

     PT 8                      Landzustelldienst,

                     B         Codierer bei                   436

                               automatischen

                               Verteilanlagen

Die für den Omnibuslenkerdienst vorgesehene Dienstzulage gebührt auch dann, wenn der Beamte infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.

  1. Absatz 6,Durch Verordnung können weitere Verwendungen der Verwendungsgruppe PT 5 der Anwendung des Absatz 5, unterstellt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung der im Absatz 5, angeführten Verwendung eines Bautruppführers gleichzuhalten sind. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen. Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 7,Übt ein Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung eine im Absatz 2, oder 5 angeführte oder gemäß Verordnung nach Absatz 3, oder 6 gleichzuhaltende Verwendung mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Absatz 2, oder des Absatz 5, ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. Absatz 4, ist anzuwenden.

  1. Absatz 7 a,Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Absatz 7, zu laufen.
  2. Absatz 8,Auf Beamte, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind, sind Absatz 7 und 7 a und gegebenenfalls Paragraph 106, Absatz 3, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen Verwendungsabgeltung nach Paragraph 106, Absatz 2, ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
  3. Absatz 9,Die Absatz eins bis 8 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.
  4. Absatz 10,Übt ein Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung eine im Paragraph 103, Absatz 5, angeführte Funktion nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von
    1. Ziffer eins
      seinem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage und der nach Paragraph 12 b, zu berücksichtigenden Zulagen) oder
    2. Ziffer 2
      seinem Fixgehalt
    und dem für die vertretungsweise ausgeübte Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt.

Anmerkung

Art. XV der 41. GG-Novelle, BGBl. Nr.656/1983;
Art. X Abs. 8 der 46. GG-Novelle, BGBl. Nr.237/1987;
V: BGBl. Nr. 436/1988

Schlagworte

Omnibuslenkerzulage

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12109527

Alte Dokumentnummer

N6199440341J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P105/NOR12109527

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