Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hagelversicherungs-Förderungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
30.04.1955
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Index
57/02 Förderungen
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der Österreichischen Hagelversicherungsanstalt auf Gegenseitigkeit wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aus Bundesmitteln eine Beihilfe gewährt. Sie ist ausschließlich zur Verbilligung der Hagelversicherungsprämien der Versicherungsnehmer zu verwenden. Die Höhe der Beihilfe wird jeweils im Bundesfinanzgesetz festgesetzt. Sie darf nur gewährt werden, wenn aus Landesmitteln hiefür ein gleich hoher Betrag zur Verfügung gestellt wird.
Im RIS seit
16.04.2024
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Gesetzesnummer
10006223
Dokumentnummer
NOR40261314