Bundesrecht konsolidiert

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Hagelversicherungs-Förderungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hagelversicherungs-Förderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 64/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

23.12.2018

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025

Index

57/02 Förderungen

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 5 Abs. 3

Text

Paragraph eins,

 Der Bund gewährt den Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern für die Versicherungsprämien gegen Schäden

  1. Ziffer eins
    an landwirtschaftlichen Kulturen infolge widriger Witterungsverhältnisse wie Hagel, Frost, Dürre, Stürme sowie starke oder anhaltende Regenfälle und
  2. Ziffer 2
    an landwirtschaftlichen Nutztieren auf Grund von Tierseuchen und Tierkrankheiten, die in der Liste der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) enthalten oder unionsrechtlich oder in nationalen Tierseuchen- und Tiergesundheitsbestimmungen geregelt sind, sowie sonstigen Infektionskrankheiten,
eine Förderung im Ausmaß von 27,5 % der Versicherungsprämien unter der Voraussetzung, dass das jeweilige Land jeweils eine Förderung in gleicher Höhe wie der Bund leistet. Die Förderungsmaßnahme des Bundes erfolgt aus Mitteln des Katastrophenfonds. Die Zuweisung der Mittel aus dem Katastrophenfonds ist an den Nachweis der Leistung der Landesmittel geknüpft.

Im RIS seit

27.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10006223

Dokumentnummer

NOR40209534

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/64/P1/NOR40209534

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