Kurztitel

Hagelversicherungs-Förderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

30.04.1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

57/02 Förderungen

Text

Paragraph eins,

Der Österreichischen Hagelversicherungsanstalt auf Gegenseitigkeit wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aus Bundesmitteln eine Beihilfe gewährt. Sie ist ausschließlich zur Verbilligung der Hagelversicherungsprämien der Versicherungsnehmer zu verwenden. Die Höhe der Beihilfe wird jeweils im Bundesfinanzgesetz festgesetzt. Sie darf nur gewährt werden, wenn aus Landesmitteln hiefür ein gleich hoher Betrag zur Verfügung gestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10006223

Dokumentnummer

NOR40261314