Hagelversicherungs-Förderungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1955,
BG
Paragraph eins
30.04.1955
31.12.1994
57/02 Förderungen
Der Österreichischen Hagelversicherungsanstalt auf Gegenseitigkeit wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aus Bundesmitteln eine Beihilfe gewährt. Sie ist ausschließlich zur Verbilligung der Hagelversicherungsprämien der Versicherungsnehmer zu verwenden. Die Höhe der Beihilfe wird jeweils im Bundesfinanzgesetz festgesetzt. Sie darf nur gewährt werden, wenn aus Landesmitteln hiefür ein gleich hoher Betrag zur Verfügung gestellt wird.
16.04.2024
10006223
NOR40261314