Bundesrecht konsolidiert

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Hagelversicherungs-Förderungsgesetz § 1

Kurztitel

Hagelversicherungs-Förderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 64/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

57/02 Förderungen

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Bund gewährt den Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern für die Versicherungsprämien gegen Schäden
    1. Ziffer eins
      an landwirtschaftlichen Kulturen infolge widriger Witterungsverhältnisse wie Hagel, Frost, Dürre, Stürme sowie starke oder anhaltende Regenfälle und
    2. Ziffer 2
      an landwirtschaftlichen Nutztieren auf Grund von Tierseuchen und Tierkrankheiten, die in der Liste der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) enthalten oder unionsrechtlich oder in nationalen Tierseuchen- und Tiergesundheitsbestimmungen geregelt sind, sowie sonstigen Infektionskrankheiten,
    eine Förderung im Ausmaß von 27,5 % der Versicherungsprämien unter der Voraussetzung, dass das jeweilige Land jeweils eine Förderung in gleicher Höhe wie der Bund leistet. Die Förderungsmaßnahme des Bundes erfolgt aus Mitteln des Katastrophenfonds. Die Zuweisung der Mittel aus dem Katastrophenfonds ist an den Nachweis der Leistung der Landesmittel geknüpft.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann in Abstimmung mit den Ländern in der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Förderungsrichtlinie zum Zwecke der Begrenzung des Mittelbedarfs weitere Festlegungen zur Förderbarkeit der Versicherungsprämien für nachfolgende Versicherungsperioden treffen, insbesondere auf der Ebene der versicherten Kulturen und Nutztierart bzw. Risiken oder in Form der Beschränkung auf eine Basisversicherung.

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10006223

Dokumentnummer

NOR40269796

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/64/P1/NOR40269796

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