Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hagelversicherungs-Förderungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
29.11.1997
Außerkrafttretensdatum
13.06.2016
Index
57/02 Förderungen
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 5
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der Bund gewährt zu den Hagelversicherungsprämien für landwirtschaftliche Kulturen und zu den Frostversicherungsprämien für Weinkulturen und versicherbare Ackerkulturen eine Förderung im Ausmaß von 25 vH der Versicherungsprämien unter der Voraussetzung, daß die Länder für das jeweilige Bundesland jeweils eine Förderung in gleicher Höhe wie der Bund leisten. Die Förderungsmaßnahme des Bundes erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aus Mitteln des Katastrophenfonds. Die Zuweisung der Mittel aus dem Katastrophenfonds ist an den Nachweis der Leistung der Landesmittel geknüpft.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Gesetzesnummer
10006223
Dokumentnummer
NOR12089226
Alte Dokumentnummer
N5199749745L