Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 345
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
02.08.2017
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Landesschiedskommission
§ 345.Paragraph 345,
(1)Absatz eins,Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesschiedskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter/einer Richterin des Ruhestandes als Vorsitzenden und vier Beisitzern/Beisitzerinnen. Der/Die Vorsitzende soll durch längere Zeit hindurch in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig gewesen sein. Er/Sie ist vom Bundesminister für Justiz jeweils auf fünf Jahre zu bestellen. Je zwei Beisitzer/Beisitzerinnen werden im Einzelfall von der zuständigen Ärztekammer und dem Hauptverband entsendet.
(2)Absatz 2,Die Landesschiedskommission ist zuständig:
zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages;
zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung gemäß § 343 Abs. 4;zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung gemäß Paragraph 343, Absatz 4,;
zur Entscheidung bei Anträgen nach § 343 Abs. 1b.zur Entscheidung bei Anträgen nach Paragraph 343, Absatz eins b,
Schlagworte
Arbeitsrechtssache, Versicherungsvertreterin, Arbeitnehmerin, Beisitzerin
Im RIS seit
17.07.2013
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40153358