Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 345

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

02.08.2017

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Landesschiedskommission

Paragraph 345,

  1. Absatz eins,Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesschiedskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter/einer Richterin des Ruhestandes als Vorsitzenden und vier Beisitzern/Beisitzerinnen. Der/Die Vorsitzende soll durch längere Zeit hindurch in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig gewesen sein. Er/Sie ist vom Bundesminister für Justiz jeweils auf fünf Jahre zu bestellen. Je zwei Beisitzer/Beisitzerinnen werden im Einzelfall von der zuständigen Ärztekammer und dem Hauptverband entsendet.
  2. Absatz 2,Die Landesschiedskommission ist zuständig:
    1. Ziffer eins
      zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages;
    2. Ziffer 2
      zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung gemäß Paragraph 343, Absatz 4,;
    3. Ziffer 3
      zur Entscheidung bei Anträgen nach Paragraph 343, Absatz eins b,

Schlagworte

Arbeitsrechtssache, Versicherungsvertreterin, Arbeitnehmerin, Beisitzerin

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40153358