Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 345

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 345

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Landesberufungskommission

Paragraph 345,
  1. Absatz eins,Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesberufungskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter als Vorsitzendem und vier Beisitzern. Der Vorsitzende ist vom Bundesminister für Justiz zu bestellen; der Vorsitzende muss ein Richter sein, der im Zeitpunkt seiner Bestellung bei einem Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig ist. Je zwei Beisitzer sind vom Bundesminister für Justiz auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes zu bestellen. Versicherungsvertreter(innen) und Arbeitnehmer(innen) jenes Versicherungsträgers sowie Angehörige und Arbeitnehmer(innen) jener Ärztekammer, die Vertragsparteien des Gesamtvertrages sind, auf dem der streitgegenständliche Einzelvertrag beruht, dürfen im jeweiligen Verfahren nicht Beisitzer sein.
  2. Absatz 2,Die Landesberufungskommission ist zuständig:
    1. Ziffer eins
      zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der paritätischen Schiedskommission und
    2. Ziffer 2
      zur Entscheidung auf Grund von Devolutionsanträgen gemäß Paragraph 344, Absatz 3,
  3. Absatz 3,Paragraph 346, Absatz 3 bis 7 gelten sinngemäß auch für die Landesberufungskommission und deren Mitglieder.

Schlagworte

Arbeitsrechtssache, Versicherungsvertreterin, Arbeitnehmerin, Beisitzerin

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40034274

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P345/NOR40034274

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