Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 345
Inkrafttretensdatum
01.09.2002
Außerkrafttretensdatum
31.08.2010
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Landesberufungskommission
§ 345.Paragraph 345,
(1)Absatz eins,Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesberufungskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter als Vorsitzendem und vier Beisitzern. Der Vorsitzende ist vom Bundesminister für Justiz zu bestellen; der Vorsitzende muss ein Richter sein, der im Zeitpunkt seiner Bestellung bei einem Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig ist. Je zwei Beisitzer sind vom Bundesminister für Justiz auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes zu bestellen. Versicherungsvertreter(innen) und Arbeitnehmer(innen) jenes Versicherungsträgers sowie Angehörige und Arbeitnehmer(innen) jener Ärztekammer, die Vertragsparteien des Gesamtvertrages sind, auf dem der streitgegenständliche Einzelvertrag beruht, dürfen im jeweiligen Verfahren nicht Beisitzer sein.
(2)Absatz 2,Die Landesberufungskommission ist zuständig:
zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der paritätischen Schiedskommission und
zur Entscheidung auf Grund von Devolutionsanträgen gemäß § 344 Abs. 3.zur Entscheidung auf Grund von Devolutionsanträgen gemäß Paragraph 344, Absatz 3,
(3)Absatz 3,§ 346 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß auch für die Landesberufungskommission und deren Mitglieder.Paragraph 346, Absatz 3 bis 7 gelten sinngemäß auch für die Landesberufungskommission und deren Mitglieder.
Schlagworte
Arbeitsrechtssache, Versicherungsvertreterin, Arbeitnehmerin, Beisitzerin
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40034274