Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 345
Inkrafttretensdatum
01.01.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Landesschiedskommission
§ 345.Paragraph 345,
(1)Absatz eins,Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesschiedskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter/einer Richterin des Ruhestandes als Vorsitzenden und vier Beisitzern/Beisitzerinnen. Der/Die Vorsitzende soll durch längere Zeit hindurch in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig gewesen sein. Er/Sie ist vom Bundesminister für Justiz jeweils auf fünf Jahre zu bestellen. Je zwei Beisitzer/Beisitzerinnen werden im Einzelfall von der zuständigen Ärztekammer und dem Dachverband entsendet.
(2)Absatz 2,Die Landesschiedskommission ist zuständig:
zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages;
zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung gemäß §§ 342c Abs. 8 und 11 sowie 343 Abs. 4.zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung gemäß Paragraphen 342 c, Absatz 8 und 11 sowie 343 Absatz 4,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 24, BGBl. I Nr. 191/2023)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 24,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,)
Schlagworte
Arbeitsrechtssache, Versicherungsvertreterin, Arbeitnehmerin, Beisitzerin
Im RIS seit
09.01.2024
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40259075