Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 345

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 345

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Landesberufungskommission

Paragraph 345,
  1. Absatz eins,Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesberufungskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter des Dienststandes als Vorsitzendem und aus vier Beisitzern. Der Vorsitzende ist vom Bundesminister für Justiz zu bestellen; der Vorsitzende muß ein Richter sein, der im Zeitpunkt seiner Bestellung bei einem Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig ist. Je zwei Beisitzer werden von der zuständigen Ärztekammer und dem Hauptverband entsendet.
  2. Absatz 2,Die Landesberufungskommission ist zuständig:
    1. Ziffer eins
      zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der paritätischen Schiedskommission und
    2. Ziffer 2
      zur Entscheidung auf Grund von Devolutionsanträgen gemäß Paragraph 344, Absatz 3,
  3. Absatz 3,Paragraph 346, Absatz 3 bis 7 gelten sinngemäß auch für die Landesberufungskommission und deren Mitglieder.

Schlagworte

Arbeitsrechtssache

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093885

Alte Dokumentnummer

N6195545875L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P345/NOR12093885

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