Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 284

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 284

Inkrafttretensdatum

18.04.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Knappschaftsalters-(Knappschaftsvoll-)Pension, Ausmaß

Paragraph 284,

Für die Bemessung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und für die Bemessung der Knappschaftsvollpension gilt Paragraph 261, mit folgenden Abweichungen:

  1. Ziffer eins
    Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren für je zwölf Monate wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr gleichgestellter Tätigkeit (Paragraph 236, Absatz 6,) 0,3% der Bemessungsgrundlage. Volle Monate, während derer Anspruch auf Knappschafts(voll)pension oder eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes bestand, sind dabei nicht zu zählen.
  2. Ziffer 2
    An die Stelle der Invaliditätspension tritt die Knappschaftsvollpension.
  3. Ziffer 3
    Statt zwei Steigerungspunkten sind jeweils 2,175 Steigerungspunkte und statt drei Steigerungspunkten sind jeweils 3,25 Steigerungspunkte heranzuziehen; das Höchstausmaß der Verminderung ist mit 11,375 Steigerungspunkten begrenzt.
  4. Ziffer 4
    An die Stelle von 60% der (Gesamt)Bemessungsgrundlage treten jeweils 66% hievon.
  5. Ziffer 5
    Der Steigerungsbetrag ist nach oben hin mit 87% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, Absatz eins, 239, Absatz eins, 241,) begrenzt.

Anmerkung

Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2000, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00, BGBl. I Nr. 33/2001.

Schlagworte

Knappschaftsalterspension, Gesamtbemessungsgrundlage

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40018090

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P284/NOR40018090

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