(6)Absatz 6,Der Steigerungsbetrag gemäß Abs. 1 darf 87 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) nicht übersteigen.Der Steigerungsbetrag gemäß Absatz eins, darf 87 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, Absatz eins, 239, Absatz eins, 241,) nicht übersteigen.