Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 284

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 284

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Knappschaftsalters(voll)pension, Ausmaß

Paragraph 284,
  1. Absatz eins,Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und die Knappschaftsvollpension bestehen aus dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 248, Absatz eins und ferner bei Vorliegen wesentlich bergmännischer Tätigkeit aus dem Leistungszuschlag gemäß Absatz 7, Der Steigerungsbetrag ist ein Prozentsatz der Gesamtbemessungsgrundlage (Paragraph 240,).
  2. Absatz 2,Die Höhe des Prozentsatzes gemäß Absatz eins, ist die Summe der erworbenen Steigerungspunkte. Für je zwölf Versicherungsmonate gebühren 2,175 Steigerungspunkte. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Versicherungsmonaten, so gebührt für jeden Restmonat ein Zwölftel von 2,175 Steigerungspunkten. Die Summe der Steigerungspunkte ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
  3. Absatz 3,Bei Inanspruchnahme der Knappschaftsvollpension ist jeder Monat ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres bei der Berechnung der Steigerungspunkte gemäß Absatz 2, einem Versicherungsmonat gleichzuhalten. Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 56. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
  4. Absatz 4,Bei Inanspruchnahme einer Leistung vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraph 276, Absatz eins,) ist die gemäß Absatz 2, ermittelte Summe der Steigerungspunkte zu vermindern. Das Ausmaß der Verminderung beträgt für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme 2,175 Steigerungspunkte. Absatz 2, dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der gemäß Absatz 2, ermittelten Summe der Steigerungspunkte, höchstens jedoch zehn Steigerungspunkte. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
  5. Absatz 5,Die Knappschaftsvollpension gebührt mindestens im Ausmaß von 1,98% der Gesamtbemessungsgrundlage für je zwölf Versicherungsmonate begrenzt mit 66% der Gesamtbemessungsgrundlage. Absatz 2, dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Kommt Absatz 3, zur Anwendung, so darf der Steigerungsbetrag 66% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, Absatz eins, 239, Absatz eins, 241,) nicht übersteigen, es sei denn, daß der Steigerungsbetrag ohne Berücksichtigung der Monate gemäß Absatz 3, höher ist. In diesem Fall gebührt der Steigerungsbetrag ohne Berücksichtigung der Monate gemäß Absatz 3,
  6. Absatz 6,Der Steigerungsbetrag darf 87% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, Absatz eins, 239, Absatz eins, 241,) nicht übersteigen.
  7. Absatz 7,Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren für je zwölf Monate wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr gleichgestellter Tätigkeit (Paragraph 236, Absatz 6,) 0,3% der Bemessungsgrundlage. Volle Monate, während derer Anspruch auf Knappschaftspension, Knappschaftsvollpension oder eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes bestand, sind hiebei nicht zu zählen.
  8. Absatz 8,Bei Anwendung des Absatz 4, ist, wenn zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat, der Stichtag dieser Pension heranzuziehen.

Schlagworte

Knappschaftsalterspension

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12113503

Alte Dokumentnummer

N6199750576L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P284/NOR12113503

Navigation im Suchergebnis