Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2001,
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Knappschaftsalters-(Knappschaftsvoll-)Pension, Ausmaß
§ 284.Paragraph 284,
Für die Bemessung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und für die Bemessung der Knappschaftsvollpension gilt § 261 mit folgenden Abweichungen: Für die Bemessung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und für die Bemessung der Knappschaftsvollpension gilt Paragraph 261, mit folgenden Abweichungen:
Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren für je zwölf Monate wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr gleichgestellter Tätigkeit (§ 236 Abs. 6) 0,3% der Bemessungsgrundlage. Volle Monate, während derer Anspruch auf Knappschafts(voll)pension oder eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes bestand, sind dabei nicht zu zählen.Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren für je zwölf Monate wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr gleichgestellter Tätigkeit (Paragraph 236, Absatz 6,) 0,3% der Bemessungsgrundlage. Volle Monate, während derer Anspruch auf Knappschafts(voll)pension oder eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes bestand, sind dabei nicht zu zählen.
An die Stelle der Invaliditätspension tritt die Knappschaftsvollpension.
Statt zwei Steigerungspunkten sind jeweils 2,175 Steigerungspunkte und statt drei Steigerungspunkten sind jeweils 3,25 Steigerungspunkte heranzuziehen; das Höchstausmaß der Verminderung ist mit 11,375 Steigerungspunkten begrenzt.
An die Stelle von 60% der (Gesamt)Bemessungsgrundlage treten jeweils 66% hievon.
Der Steigerungsbetrag ist nach oben hin mit 87% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) begrenzt.Der Steigerungsbetrag ist nach oben hin mit 87% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, Absatz eins, 239, Absatz eins, 241,) begrenzt.
Anmerkung
Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2000, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00, BGBl. I Nr. 33/2001.Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2000,, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2001,.
Schlagworte
Knappschaftsalterspension, Gesamtbemessungsgrundlage