Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 284

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 284

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

17.04.2001

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Knappschaftsalters-(Knappschaftsvoll-)Pension, Ausmaß

Paragraph 284,

Für die Bemessung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und für die Bemessung der Knappschaftsvollpension gilt Paragraph 261, mit folgenden Abweichungen:

  1. Ziffer eins
    Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren für je zwölf Monate wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr gleichgestellter Tätigkeit (Paragraph 236, Absatz 6,) 0,3% der Bemessungsgrundlage. Volle Monate, während derer Anspruch auf Knappschafts(voll)pension oder eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes bestand, sind dabei nicht zu zählen.
  2. Ziffer 2
    An die Stelle der Invaliditätspension tritt die Knappschaftsvollpension.
  3. Ziffer 3
    Statt zwei Steigerungspunkten sind jeweils 2,175 Steigerungspunkte und statt drei Steigerungspunkten sind jeweils 3,25 Steigerungspunkte heranzuziehen; das Höchstausmaß der Verminderung ist mit 11,375 Steigerungspunkten begrenzt.
  4. Ziffer 4
    An die Stelle von 60% der (Gesamt)Bemessungsgrundlage treten jeweils 66% hievon.
  5. Ziffer 5
    Der Steigerungsbetrag ist nach oben hin mit 87% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, Absatz eins, 239, Absatz eins, 241,) begrenzt.

Schlagworte

Knappschaftsalterspension, Gesamtbemessungsgrundlage

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40011917

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P284/NOR40011917

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