Absatz eins,Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und die Knappschaftsvollpension bestehen aus dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 248, Absatz eins und ferner bei Vorliegen wesentlich bergmännischer Tätigkeit aus dem Leistungszuschlag gemäß Absatz 7, Zur Knappschaftsvollpension gebührt ein Zurechnungszuschlag nach Maßgabe des Paragraph 284 a, Der Steigerungsbetrag ist ein Hundertsatz der Gesamtbemessungsgrundlage (Paragraph 240,).