Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 83

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

01.03.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 83,
  1. Absatz eins,Eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen ist der belangten Behörde mit der Mitteilung zuzustellen, dass es ihr freisteht, innerhalb einer Frist, die mindestens drei Wochen zu betragen hat, eine Gegenschrift zu erstatten.
  2. Absatz 2,Zur Vorbereitung der Verhandlung kann den Parteien auch die Erstattung weiterer Äußerungen und Gegenäußerungen innerhalb zu bestimmender Fristen freigestellt werden.
  3. Absatz 3,Eine Verlängerung der Fristen kann nur aus erheblichen Gründen bewilligt werden; die Zustimmung der Gegenpartei ist hiezu weder erforderlich noch ausreichend.

Schlagworte

Vorverfahren

Im RIS seit

26.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40147870

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P83/NOR40147870

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