Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 83

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

01.07.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 83,
  1. Absatz eins,Eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen ist der Behörde, von der der angefochtene Bescheid herrührt oder der der in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzte Verwaltungsakt zuzurechnen ist, mit der Mitteilung zuzustellen, daß es ihr freisteht, innerhalb einer Frist, die mindestens drei Wochen zu betragen hat, eine Gegenschrift zu erstatten.
  2. Absatz 2,Zur Vorbereitung der Verhandlung kann den Parteien auch die Erstattung weiterer Äußerungen und Gegenäußerungen innerhalb zu bestimmender Fristen freigestellt werden.
  3. Absatz 3,Eine Verlängerung der Fristen kann nur aus erheblichen Gründen bewilligt werden; die Zustimmung der Gegenpartei ist hiezu weder erforderlich noch ausreichend.

Schlagworte

Befehlsgewalt, Vorverfahren

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR12004637

Alte Dokumentnummer

N1195311126P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P83/NOR12004637

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