(1)Absatz eins,Eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen ist der Behörde, von der der angefochtene Bescheid herrührt oder der der in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzte Verwaltungsakt zuzurechnen ist, mit der Mitteilung zuzustellen, daß es ihr freisteht, innerhalb einer Frist, die mindestens drei Wochen zu betragen hat, eine Gegenschrift zu erstatten.