Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 83

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 83,
  1. Absatz eins,Eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen ist der Behörde, von der der angefochtene Bescheid herrührt, mit der Mitteilung zuzustellen, daß es ihr freisteht, innerhalb einer Frist, die mindestens drei Wochen zu betragen hat, eine Gegenschrift zu erstatten.
  2. Absatz 2,Zur Vorbereitung der Verhandlung kann den Parteien auch die Erstattung weiterer Äußerungen und Gegenäußerungen innerhalb zu bestimmender Fristen freigestellt werden.
  3. Absatz 3,Eine Verlängerung der Fristen kann nur aus erheblichen Gründen bewilligt werden; die Zustimmung der Gegenpartei ist hiezu weder erforderlich noch ausreichend.

Schlagworte

Vorverfahren

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR12013224

Alte Dokumentnummer

N1199011247H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P83/NOR12013224

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