Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83

Inkrafttretensdatum

01.03.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Paragraph 83,

  1. Absatz eins,Eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen ist der belangten Behörde mit der Mitteilung zuzustellen, dass es ihr freisteht, innerhalb einer Frist, die mindestens drei Wochen zu betragen hat, eine Gegenschrift zu erstatten.
  2. Absatz 2,Zur Vorbereitung der Verhandlung kann den Parteien auch die Erstattung weiterer Äußerungen und Gegenäußerungen innerhalb zu bestimmender Fristen freigestellt werden.
  3. Absatz 3,Eine Verlängerung der Fristen kann nur aus erheblichen Gründen bewilligt werden; die Zustimmung der Gegenpartei ist hiezu weder erforderlich noch ausreichend.