(1)Absatz eins,Eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen ist der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, gegen dessen Erkenntnis Beschwerde erhoben wird (Beschwerdegegner), mit der Mitteilung zuzustellen, dass es dem Beschwerdegegner freisteht, innerhalb einer Frist, die mindestens drei Wochen zu betragen hat, eine Gegenschrift zu erstatten.