Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 5e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5e

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 5 e,
  1. Absatz eins,Das Mitglied kann auf die Anwartschaft auf Ruhebezug (Zulage) nach den Paragraphen 5 b und 5 c oder auf einen von beiden verzichten.

Soweit ein solcher Verzicht nicht ausgesprochen wurde, hat das

Mitglied

  1. für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 ......... 13  %,

  2. für Zeiten ab dem 1. Jänner 1996 ........................ 14,5%,

der jeweils gebührenden Geldentschädigung oder im Falle des Teilverzichtes von dem entsprechenden Teil der Geldentschädigung sowie von den Sonderzahlungen im Abzugswege zu entrichten. Ein Widerruf des Verzichtes ist unzulässig.

  1. Absatz 2,Für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum Inkrafttreten der nächsten Novelle des Verfassungsgesrichtshofgesetzes 1953 tritt im Absatz eins, Ziffer 2, an die Stelle des Ausdrucks „14,5%“ der Ausdruck „18,49%“.

Schlagworte

Pension, Rente

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR12016266

Alte Dokumentnummer

N1199744418L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P5e/NOR12016266

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