Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5e
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
30.04.1995
Abkürzung
VfGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 5e.Paragraph 5 e,
(1)Absatz eins,Das Mitglied kann auf die Anwartschaft auf Ruhebezug (Zulage) nach den §§ 5b und 5c oder auf einen von beiden verzichten. Soweit ein solcher Verzicht nicht ausgesprochen wurde, hat das Mitglied 13 vH der jeweils gebührenden Geldentschädigung, oder im Falle des Teilverzichtes von dem entsprechenden Teil der Geldentschädigung sowie von den Sonderzahlungen im Abzugswege zu entrichten. Ein Widerruf des Verzichtes ist unzulässig.Das Mitglied kann auf die Anwartschaft auf Ruhebezug (Zulage) nach den Paragraphen 5 b und 5 c oder auf einen von beiden verzichten. Soweit ein solcher Verzicht nicht ausgesprochen wurde, hat das Mitglied 13 vH der jeweils gebührenden Geldentschädigung, oder im Falle des Teilverzichtes von dem entsprechenden Teil der Geldentschädigung sowie von den Sonderzahlungen im Abzugswege zu entrichten. Ein Widerruf des Verzichtes ist unzulässig.
(2)Absatz 2,Für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1995 tritt im Abs. 1 an die Stelle des Ausdrucks „13 vH“ der Ausdruck „18,49 vH.“Für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1995 tritt im Absatz eins, an die Stelle des Ausdrucks „13 vH“ der Ausdruck „18,49 vH.“
Schlagworte
Pension, Rente
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Gesetzesnummer
10000245
Dokumentnummer
NOR12015297
Alte Dokumentnummer
N1199543623J