Absatz eins,Das Mitglied kann auf die Anwartschaft auf Ruhebezug (Zulage) nach den Paragraphen 5 b und 5 c oder auf einen von beiden verzichten.
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 1997,
Paragraph 5 e
01.01.1997
31.07.1997
Soweit ein solcher Verzicht nicht ausgesprochen wurde, hat das
Mitglied
1. für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 ......... 13 %,
2. für Zeiten ab dem 1. Jänner 1996 ........................ 14,5%,
der jeweils gebührenden Geldentschädigung oder im Falle des Teilverzichtes von dem entsprechenden Teil der Geldentschädigung sowie von den Sonderzahlungen im Abzugswege zu entrichten. Ein Widerruf des Verzichtes ist unzulässig.