Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 5e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5e

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

30.12.2005

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 5 e,

Das Mitglied kann auf die Anwartschaft auf Ruhebezug (Zulage) nach den Paragraphen 5 b und 5 c oder auf einen von beiden verzichten. Soweit ein solcher Verzicht nicht ausgesprochen wurde, hat das Mitglied 22,79% der jeweils gebührenden Geldentschädigung oder im Falle des Teilverzichtes von dem entsprechenden Teil der Geldentschädigung sowie von den Sonderzahlungen im Abzugswege zu entrichten. Ein Widerruf des Verzichts ist unzulässig.

Schlagworte

Pension, Rente

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40014184

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P5e/NOR40014184

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