Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 5e

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5e

Inkrafttretensdatum

01.03.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 5 e,

Das Mitglied kann auf die Anwartschaft auf Ruhebezug nach Paragraph 5 b,, auf die Anwartschaft auf Zulage nach Paragraph 5 c, oder auf beide Anwartschaften verzichten. Soweit ein solcher Verzicht nicht ausgesprochen wurde, hat das Mitglied 22,79% der jeweils gebührenden Geldentschädigung oder im Fall des Teilverzichtes von dem entsprechenden Teil der Geldentschädigung sowie von den Sonderzahlungen im Abzugsweg zu entrichten. Ein Widerruf des Verzichts ist unzulässig.

Im RIS seit

26.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2015

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40147798

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P5e/NOR40147798

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